Geschäfts- und
Provisionsbedingungen
1. Unsere Angebote und Angaben erfolgen
freibleibend und
nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr
für die Richtigkeit.
Zwischenverkauf und Zwischenvermietung
bleiben
vorbehalten. Unsere Angebote sind
vertraulich zu behandeln
und dürfen ohne unsere Zustimmung nicht
weiter gegeben
werden
2.Ist dem Interessenten ein von uns benanntes Objekt bereits
bekannt, so hat der Interessent uns
dies unverzüglich
mitzuteilen, unter Angabe des Quelle
und Vorkenntnis.
Andernfalls gilt eine von uns
schriftlich oder mündlich
angebotene Gelegenheit zum
Vertragsabschluss als
ursächlich.
3.Der im Angebotschreiben genannte
Preis für ein Objekt
(Mietzins, Kaufpreis, usw.) ist nur ein
Richtwert, daher absolut
freibleibend. Der Anspruch auf Maklerprovision
bleibt auch
dann bestehen, wenn die
vertragsschließenden Parteien
einen höheren oder niedrigeren Preis
für das Objekt
vereinbaren, der von dem uns
angegebenen Preis abweicht.
Die Höhe der Maklerprovision richtet
sich nach dem
tatsächlich vereinbarten Preis
4.Eine Provision ist auch dann vom
Auftraggeber an uns zu
zahlen, wenn nicht er, sondern eine mit
ihm familiär oder
wirtschaftlich verbundene Person den
wirksamen Vertrag
abschließt.
5.Eine Provisionspflicht des
Auftraggebers entsteht auch, wenn
zwischen den Beteiligten mit der von
uns entfalteten Tätigkeit
in der Folgezeit
wirtschaftsgleichwertige Verträge abschließt.
Die Provisionspflicht wird auch nicht
dadurch berührt, dass
der Abschluss des Vertrages zu einer
späteren Zeit oder zu
abweichenden Bedingungen erfolgt,
soweit der gleiche
wirtschaftliche Erfolg erreicht wird.
6.Im Falle eines Verstoßes seitens
unseres Auftraggebers oder
seitens eines von uns informierten
Interessenten ist der
Auftraggeber zur Zahlung einer
Provision in der vereinbarten
Höhe verpflichtet, die bei
vertragskonformem Verhalten des
Auftraggebers oder des Interessenten
durch den
Nachweis/Vermittlung des Objektes
erzielt worden wäre.
7.Unser Honorar wird unabhängig von
behördlichen oder
gerichtlichen Genehmigungen bei
Vertragsabschluss fällig.
Der Honoraranspruch ist von der
Erfüllung des Vertrages
nicht abhängig. Unser Auftraggeber ist
verpflichtet, uns eine
Abschrift des durch uns vermittelten
oder nachgewiesenen
Vertrages nach Vertragsabschluss zur
Verfügung zu stellen.
8.Unser Maklerhonorar beträgt,
unbeschadet einer etwaigen
Provision, die wir mit dem anderen
Vertragspartner
vereinbaren oder erhalten und zu deren
Vereinbarungen wir
berechtigt sind:
a)
bei Nachweis oder Vermittlung von Haus,
Grundbesitz und
Eigentumswohnungen je zwischen 3,57 % und 7,14% des
Kaufpreises inkl. MwSt.
b)
bei Vermittlungen von Hypotheken oder
Grundschulden beträgt die
an uns zu zahlende Provision 1% des zu
vermittelten Betrages des
Darlehens oder der Grundschuld, zahlbar
vom Darlehensnehmer inkl. MwSt. Die Vermittlungsprovision ist fällig bei
Abschluss des Vertrages zwischen Darlehensgeber (Bank, Sparkasse, Versicherung,
oder Hypothekenbank) und Darlehensnehmer bzw. Eigentümer des mit der Grundschuld
belasteten Grundstückes
c)
bei der Vermittlung oder dem Nachweis
von Miet- oder
Pachtverträgen für gewerbliche Objekte
beträgt die Provision mindestens je
3,57% des Jahresentgeltes, mindestens
von fünfjähriger und
höchstens von zehnjähriger Dauer. Zum
Jahresentgelt gehören auch
die sonstigen geldwerten Zuwendungen
mit Ausnahme der
Nebenkosten inkl. MwSt. Die Ausübung
einer Option gilt als Teil der
vereinbarten Mietzeit;
d)
bei Abnahme- und Übergabeverhandlungen
für Wohn- und
Gewerberäume pro Auftrag ein
Pauschalhonorar in Höhe von jeweils
150,00 EUR;
e)
bei Beschaffung von Objektunterlagen
(z.B. bei Behörden etc.) die
von uns voraus gelegten Gebühren
9. Falls der Auftraggeber seine Verkaufs-
/ Vermietungsabsicht während der Vertragslaufzeit aufgibt, hat er einen
Aufwendungsersatz hinsichtlich der nachgewiesenen Sachkosten (Exposé, Porto-/Telefon-
/ Fahrtkosten usw.) zu erstatten. Abweichend kann der Makler seine Aufwendungen
pauschal mit 10% der im Erfolgsfalle zu leistenden Maklerprovision zzgl.
gesetzl. MwSt. berechnen.
10. Bei der Beauftragung zur
inhaltlichen Ausfertigung eines
Mietvertrages, ob für Miet- oder
Gewerberäume, wird unsererseits
keine Haftung übernommen. Unsere
Haftung ist im Übrigen auf grob
fahrlässiges oder vorsätzliches
Verhalten begrenzt, sofern der
Auftraggeber durch unser Verhalten
keinen Körperschaden erleidet
oder sein Leben verliert.
11. Gerichtstand ist Monheim am Rhein
12. Sollte eine Bestimmung dieser
Vereinbarung ganz oder teilweise
unwirksam sein oder ihre
Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll
hierdurch die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt
werden. Anstelle der unwirksamen
Bestimmung gelten die
gesetzlichen Vorschriften.
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